Besondere Geschäftsbedingungen für IT-, Hosting- und Cloud-Leistungen

Geschäftskunden

Stand: Oktober 2026

Diese besonderen Geschäftsbedingungen („IT-Bedingungen Geschäftskunden“) ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der UPGRAIT GmbH – Warenhandel und allgemeine Dienstleistungen. Soweit diese IT-Bedingungen für einen Regelungsgegenstand eine speziellere oder abweichende Regelung enthalten, gehen sie den Allgemeinen AGB vor.

1. Geltungsbereich und Abgrenzung

  1. Diese IT-Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie rechtsfähigen Personengesellschaften. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

  2. Sie gelten insbesondere für folgende IT-Leistungen von UPGRAIT:

    • Hosting: Domains, DNS, Webspace, Webseitenhosting, Mailserver, E-Mail-Postfächer und damit verbundene Infrastrukturleistungen,
    • Cloud: insbesondere von UPGRAIT bereitgestellte oder betriebene Nextcloud-Leistungen,
    • Softwarelizenzen, Software-Abonnements, Subscriptions und sonstige laufende Lizenzmodelle,
    • Managed- und Unmanaged-Services,
    • Rahmen-, Wartungs-, Support- und Administrationsverträge,
    • Server-, Netzwerk-, Storage-, Firewall-, Client- und sonstige individuell geplante, konfigurierte oder gebaute IT-Systeme,
    • damit verbundene Installations-, Migrations-, Administrations-, Backup-, Monitoring- und Supportleistungen,
    • sonstige besondere oder wiederkehrende IT-Leistungen, soweit diese IT-Bedingungen im Angebot einbezogen werden.
  3. Der einfache Verkauf von serienmäßiger Standardhardware und allgemeine einmalige Dienstleistungen richten sich grundsätzlich nach den Allgemeinen AGB. Werden solche Leistungen als Bestandteil eines individuell geplanten IT-Systems oder zusammen mit einer Leistung nach Absatz 2 beauftragt, gelten diese IT-Bedingungen ergänzend und für den speziell geregelten Teil vorrangig.

  4. Individuelle Vereinbarungen, das konkrete Angebot, die Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibungen und ausdrücklich vereinbarte Service Level Agreements gehen diesen IT-Bedingungen vor.

  5. Für einzelne Leistungen können ergänzende Bedingungen Dritter gelten, insbesondere Lizenz- und Nutzungsbedingungen von Softwareherstellern, Registrierungsbedingungen von Registries und Registraren oder Bedingungen sonstiger Provider. Solche Bedingungen werden Vertragsbestandteil, soweit sie wirksam einbezogen werden.

  6. Soweit UPGRAIT personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist zusätzlich die jeweils vereinbarte bzw. online bestätigte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

  7. Soweit diese IT-Bedingungen keine besondere Regelung enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen AGB von UPGRAIT.

2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

  1. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch ein individuelles Angebot von UPGRAIT und dessen Annahme durch den Kunden in Textform zustande. Einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Angaben auf Webseiten, in Preislisten, Präsentationen oder sonstigen allgemeinen Informationsunterlagen stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den dort einbezogenen Leistungsbeschreibungen.

  4. Bei laufzeitgebundenen Leistungen sollen im Angebot insbesondere der Vertragsbeginn, die vereinbarte Dauer der ersten Vertragsperiode und der Endtermin der ersten Vertragsperiode ausgewiesen werden.

  5. Soweit Leistungen Dritter Bestandteil eines Angebots sind, kann der Vertragsschluss hinsichtlich dieser Leistung unter dem Vorbehalt stehen, dass der jeweilige Hersteller, Distributor, Provider, Registrar oder sonstige Drittanbieter die Leistung gegenüber UPGRAIT bereitstellt.


3. Leistungserbringung

  1. UPGRAIT erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Leistungsumfang.

  2. UPGRAIT ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Unterauftragnehmer, Rechenzentren, Distributoren, Hersteller, Provider oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder ausdrücklich abweichende Vereinbarungen entgegenstehen.

  3. Technische Änderungen an der Art der Leistungserbringung sind zulässig, wenn sie insbesondere aus Gründen der Sicherheit, Stabilität, Kompatibilität, Herstellerunterstützung, Weiterentwicklung oder aufgrund geänderter technischer Rahmenbedingungen erforderlich oder zweckmäßig sind und die vereinbarte Funktion der Leistung für den Kunden dadurch nicht wesentlich verschlechtert wird.

  4. Verbindliche Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Entstörzeiten bestehen nur, wenn diese ausdrücklich in einem Angebot, einer Leistungsbeschreibung oder einem Service Level Agreement vereinbart wurden.

  5. UPGRAIT schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg des Kunden, soweit nicht ausdrücklich ein Werk oder ein konkreter Erfolg vereinbart wurde.


4. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt UPGRAIT alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig zur Verfügung.

  2. Der Kunde hält seine bei UPGRAIT hinterlegten Kontakt-, Rechnungs- und Ansprechpartnerdaten aktuell.

  3. Zugangsdaten, Kennwörter, Schlüssel und sonstige Authentifizierungsinformationen sind vom Kunden angemessen zu schützen. Besteht der Verdacht einer Kompromittierung, ist UPGRAIT unverzüglich zu informieren.

  4. Soweit der Kunde Software, Lizenzen oder technische Ressourcen selbst verwaltet, ist er für deren ordnungsgemäße und vertragsgemäße Nutzung und Lizenzierung verantwortlich.

  5. Bei Unmanaged-Leistungen trägt der Kunde insbesondere die Verantwortung für die Administration, Konfiguration, Aktualisierung, Absicherung und Überwachung der von ihm verwalteten Systeme, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich von UPGRAIT übernommen wurden.

  6. Soweit keine Backup-Leistung ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, aktuelle und geeignete Sicherungskopien seiner Daten vorzuhalten.

  7. Verzögerungen oder Mehraufwände, die dadurch entstehen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, gehen nicht zulasten von UPGRAIT. Zusätzlicher Aufwand kann nach den vereinbarten oder üblichen Vergütungssätzen berechnet werden.


5. Preise, Rechnungen und Zahlung

  1. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Rechnungen sind mit Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit im Angebot oder auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist.

  3. Soweit ein SEPA-Basislastschriftmandat vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung grundsätzlich durch Einzug mittels SEPA-Basislastschrift. Die Rechnung dient zugleich als Vorabankündigung („Pre-Notification“) des Lastschrifteinzugs. Die Parteien vereinbaren hierfür eine entsprechend verkürzte Vorabankündigungsfrist.

  4. Der Einzug wird grundsätzlich am vierten Werktag nach dem Rechnungsdatum veranlasst, sofern nicht ein späterer Einzug angekündigt wurde. Der Tag des Rechnungsdatums wird hierbei nicht mitgezählt. Als Werktage gelten Montag bis Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von UPGRAIT. Fällt die tatsächliche bankseitige Belastung auf einen Tag, an dem der Zahlungsverkehr nicht durchgeführt wird, erfolgt die Belastung am nächstmöglichen Bankarbeitstag.

  5. Beanstandet der Kunde eine konkrete Rechnung vor dem vorgesehenen Einzug in Textform, wird UPGRAIT einen bereits angelegten Lastschrifteinzug stoppen, soweit dies technisch und zeitlich noch möglich ist. Ist eine Stornierung des bereits eingereichten oder zur Ausführung anstehenden Einzugs nicht mehr möglich, wird der Lastschrifteinzug durchgeführt.

  6. Der Kunde ist im Vertragsverhältnis zu UPGRAIT verpflichtet, eine autorisierte und dem Grunde nach fällige Lastschrift nicht allein wegen einer Rechnungsbeanstandung zurückzugeben oder zurückgeben zu lassen, wenn der Einzug nach Absatz 5 nicht mehr gestoppt werden konnte. Ergibt die anschließende Prüfung, dass ein Betrag ganz oder teilweise nicht geschuldet war, wird der entsprechende Betrag dem Kundenkonto gutgeschrieben. Auf Wunsch des Kunden wird ein bestehendes Guthaben stattdessen auf das vom Kunden benannte Konto ausgezahlt. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden gegenüber seinem Zahlungsdienstleister bleiben unberührt.

  7. Kosten einer Rücklastschrift oder vergleichbare externe Bankkosten kann UPGRAIT dem Kunden auferlegen, soweit der Kunde die Rücklastschrift zu vertreten hat. Berechnet werden dürfen die UPGRAIT tatsächlich entstandenen externen und angemessenen Kosten.

  8. Nutzungsabhängige Leistungen werden entsprechend der im Angebot vereinbarten Abrechnungseinheit und dem dort vorgesehenen Abrechnungszeitraum berechnet.


6. Preisänderungen

6.1 Änderungen eigener Preise von UPGRAIT

  1. UPGRAIT kann die Preise für laufende Leistungen mit Wirkung zum Beginn einer nachfolgenden Vertragsperiode ändern.

  2. Eine Preiserhöhung muss dem Kunden mindestens 28 Tage vor dem Ende der zu diesem Zeitpunkt laufenden Vertragsperiode in Textform angekündigt werden.

  3. Wird diese Ankündigungsfrist nicht eingehalten, kann die Preiserhöhung frühestens zu Beginn derjenigen späteren Vertragsperiode wirksam werden, für die die Ankündigungsfrist von mindestens 28 Tagen eingehalten wurde.

  4. Im Fall einer Preiserhöhung nach diesem Abschnitt kann der Kunde den von der Preiserhöhung betroffenen Leistungsteil innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung zum Ende der laufenden Vertragsperiode außerordentlich kündigen. UPGRAIT weist in der Änderungsmitteilung auf dieses Recht hin.

6.2 Unmittelbar zurechenbare Kosten von Drittanbietern

  1. Soweit eine Leistung ganz oder teilweise auf kostenpflichtigen Leistungen eines Herstellers, Distributors, Providers, Registrars, einer Registry oder eines sonstigen Drittanbieters beruht, können Änderungen dieser unmittelbar zurechenbaren Bezugskosten an den Kunden weitergegeben werden.

  2. Dies gilt sowohl für Erhöhungen als auch für Reduzierungen solcher Drittanbieterkosten.

  3. Eine Anpassung nach diesem Abschnitt darf ausschließlich die tatsächlich auf den betroffenen Leistungsteil entfallende Veränderung der Drittanbieterkosten abbilden. Eine zusätzliche Erhöhung der eigenen Marge von UPGRAIT darf nicht auf diese Regelung gestützt werden.

  4. Eine solche Anpassung kann auch während einer laufenden Vertragsperiode wirksam werden, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Kostenänderung UPGRAIT selbst wirtschaftlich belastet oder entlastet. UPGRAIT informiert den Kunden nach Kenntnis der Änderung unverzüglich.

  5. Ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils besteht in diesem Fall nur, soweit UPGRAIT die zugrunde liegende Bezugs-, Lizenz- oder sonstige Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Drittanbieter ebenfalls ohne fortbestehende Zahlungsverpflichtung beenden oder entsprechend reduzieren kann.

  6. Besteht ein solches Beendigungsrecht, kann der Kunde den betroffenen Leistungsteil innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen, zu dem auch die korrespondierende Verpflichtung von UPGRAIT gegenüber dem Drittanbieter endet.


7. Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Vereinbart werden können insbesondere Vertragsperioden von einem Monat, drei Monaten, sechs Monaten, zwölf Monaten oder eine andere individuell festgelegte Dauer.

  2. Die Vertragsperiode beginnt an dem individuell vereinbarten Vertragsbeginn. Sie ist nicht an den Beginn oder das Ende eines Kalendermonats gebunden.

  3. Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 28 Tagen zum Ende der jeweils laufenden Vertragsperiode gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner.

  4. Geht die Kündigung nicht mindestens 28 Tage vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode zu, verlängert sich der Vertrag automatisch um die Dauer der ursprünglich vereinbarten Vertragsperiode. Die Kündigung wirkt in diesem Fall zum Ende der darauffolgenden Vertragsperiode.

  5. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  6. Soweit eine Pflichtverletzung ihrer Art nach heilbar ist, setzt eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich eine vorherige Abmahnung oder angemessene Frist zur Abhilfe voraus. Dies gilt nicht, wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer solchen Frist unzumutbar wäre.

  7. Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden, soweit nicht im Einzelfall eine strengere Form ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.


8. Zahlungsverzug und Sperrung

  1. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, kann UPGRAIT nach vorheriger Mahnung und Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist die hiervon betroffenen Leistungen ganz oder teilweise sperren oder aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.

  2. Eine sofortige Sperrung ohne vorherige Fristsetzung ist zulässig, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Integrität von Systemen, zur Verhinderung fortdauernder erheblicher Rechtsverletzungen oder aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich ist.

  3. Der Vergütungsanspruch von UPGRAIT besteht während einer Sperrung nur fort, soweit der Kunde den Grund der Sperrung zu vertreten hat.

  4. Gesetzliche Rechte wegen Zahlungsverzugs sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.


9. Hosting-, Cloud- und Infrastrukturleistungen

  1. Soweit nicht im Angebot ein höherer Wert vereinbart wurde, beträgt die Verfügbarkeit der von UPGRAIT betriebenen Hosting- und Cloud-Infrastruktur 99,0 %.

  2. Die Verfügbarkeit wird grundsätzlich im Mittel eines Kalenderjahres ermittelt. Besteht die betreffende Leistung weniger als ein vollständiges Kalenderjahr, ist der tatsächliche zusammenhängende Bereitstellungszeitraum maßgeblich.

  3. Bei der Berechnung der Verfügbarkeit bleiben insbesondere Zeiten außer Betracht, in denen die Leistung aufgrund folgender Umstände nicht oder nur eingeschränkt verfügbar ist:

    • notwendige Wartungs-, Update- oder Sicherheitsmaßnahmen,
    • vom Kunden oder aus seiner technischen Umgebung verursachte Störungen,
    • Störungen von Datenwegen oder Diensten außerhalb des von UPGRAIT beherrschbaren Verantwortungsbereichs,
    • höhere Gewalt,
    • Angriffe auf Systeme oder Netze, soweit UPGRAIT angemessene und zumutbare Schutzmaßnahmen getroffen hat,
    • Maßnahmen, die zur Abwehr konkreter Sicherheits-, Rechts- oder Stabilitätsrisiken erforderlich sind.
  4. Wartungsarbeiten sind nicht an ein festes Wartungsfenster gebunden. Planbare Wartungsarbeiten werden, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich und sachgerecht ist, vorab angekündigt.

  5. Dringende Maßnahmen zur Abwehr von Sicherheitsrisiken, zur Fehlerbehebung, zur Aufrechterhaltung der Systemintegrität oder zur Vermeidung größerer Störungen dürfen ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.

  6. Wartungsmaßnahmen sind auf das für Sicherheit, Integrität, Aktualität, Funktionsfähigkeit und einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche oder angemessene Maß zu beschränken.


10. Managed- und Unmanaged-Leistungen

  1. Ob eine Leistung als Managed- oder Unmanaged-Leistung erbracht wird und welche Aufgaben UPGRAIT übernimmt, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung.

  2. Bei Managed-Leistungen übernimmt UPGRAIT ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Administrations-, Überwachungs-, Update-, Wartungs- oder Supportaufgaben.

  3. Bei Unmanaged-Leistungen ist der Kunde insbesondere selbst für Betriebssysteme, Anwendungen, Konfigurationen, Updates, Sicherheitsmaßnahmen, Zugriffsrechte, Überwachung und Datensicherung verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich einzelne Aufgaben durch UPGRAIT übernommen werden.

  4. Die Bereitstellung einer technischen Plattform oder Infrastruktur begründet für sich genommen keine Verpflichtung von UPGRAIT, kundenseitig installierte Software, Inhalte oder Konfigurationen zu überwachen.


11. Datensicherungen und Wiederherstellung

  1. Eine Datensicherung durch UPGRAIT erfolgt nur, wenn eine Backup-Leistung ausdrücklich vereinbart wurde.

  2. Ohne gebuchte Backup-Leistung ist ausschließlich der Kunde für die Erstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Wiederherstellbarkeit geeigneter Sicherungskopien verantwortlich.

  3. Art, Umfang, Aufbewahrungsdauer, Sicherungsintervalle und gegebenenfalls Wiederherstellungsleistungen einer gebuchten Backup-Leistung ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

  4. Auch bei einer gebuchten Backup-Leistung kann nicht gewährleistet werden, dass jede einzelne Sicherung zu jedem Zeitpunkt vollständig, fehlerfrei oder in jedem denkbaren Szenario wiederherstellbar ist. UPGRAIT schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, soweit nicht ausdrücklich eine weitergehende Garantie vereinbart wurde.

  5. Der Kunde bleibt verpflichtet, besonders kritische Daten zusätzlich in angemessener Weise zu sichern, soweit dies nach Art und Bedeutung der Daten zumutbar ist.


12. Kundeninhalte, zulässige Nutzung und Missbrauch

  1. Der Kunde darf im Rahmen der vereinbarten Hosting- und Cloud-Leistungen eigene Inhalte und Anwendungen bereitstellen, soweit dies vom Leistungsumfang umfasst ist.

  2. Der Kunde ist für die von ihm oder seinen Nutzern bereitgestellten Inhalte, Daten und Anwendungen verantwortlich und stellt sicher, dass deren Nutzung nicht gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder ausdrücklich vereinbarte Nutzungsbedingungen verstößt.

  3. Unzulässig sind insbesondere die Nutzung der Leistungen für Malware, Phishing, Spam, Botnetze, missbräuchliche automatisierte Angriffe, unberechtigte Zugriffe auf fremde Systeme oder eindeutig rechtswidrige Inhalte.

  4. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine erhebliche Rechtsverletzung, einen Angriff oder eine Gefährdung der Sicherheit oder Integrität von Systemen ist UPGRAIT berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu können insbesondere die vorübergehende Sperrung einzelner Inhalte, Dienste, Accounts, Ports, Domains oder Systeme gehören.

  5. Maßnahmen nach Absatz 4 werden unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Vorgangs sowie der berechtigten Interessen des Kunden auf das erforderliche Maß beschränkt.

  6. Soweit vertretbar, erhält der Kunde Gelegenheit zur Stellungnahme oder Abhilfe. Bei akuten Gefahren, offensichtlichem Missbrauch, Malware, Phishing, Spam, laufenden Angriffen oder eindeutig rechtswidrigen Inhalten kann UPGRAIT unverzüglich handeln.

  7. Hinweise auf mutmaßlich rechtswidrige Inhalte können über den elektronischen Meldeweg Rechtswidrige Inhalte melden übermittelt werden. Soweit auf die betreffende Leistung anwendbar, bearbeitet UPGRAIT solche Meldungen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an Hostingdiensteanbieter.


13. Software, Lizenzen und Drittanbieterprodukte

  1. Soweit UPGRAIT Software, Cloud-Subscriptions oder sonstige Lizenzen liefert, vermittelt oder verwaltet, können ergänzend die Lizenz-, Nutzungs- und Produktbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters gelten.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen einzuhalten.

  3. Dies gilt insbesondere für nutzer-, geräte-, mandanten-, core-, kapazitäts- oder verbrauchsabhängige Lizenzmodelle sowie für Produkte wie Microsoft 365 und vergleichbare Drittanbieterleistungen.

  4. Soweit der Kunde für die Ermittlung lizenzrelevanter Parameter verantwortlich ist, muss er UPGRAIT zutreffende und vollständige Angaben machen.

  5. Änderungen von unmittelbar zurechenbaren Hersteller-, Distributor- oder Providerpreisen richten sich nach Ziffer 6.2 dieser AGB.

  6. Soweit Drittanbieter Produkte einstellen, technische Voraussetzungen ändern oder eine Fortführung unter bisherigen Bedingungen unmöglich machen, wird UPGRAIT den Kunden hierüber informieren und, soweit zumutbar, eine geeignete Ersatz- oder Migrationsmöglichkeit anbieten. Ein Anspruch auf unveränderte Fortführung eines vom Drittanbieter eingestellten Produkts besteht nicht.


14. Domains

  1. Registrierung, Verwaltung und Verlängerung von Domains erfolgen nach den jeweils geltenden Regeln der zuständigen Registry und des eingesetzten Registrars.

  2. Eine Domain kann je nach vereinbartem Produkt auf den Kunden oder auf UPGRAIT als Domaininhaber registriert werden. Maßgeblich sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung und die für die konkrete Domain hinterlegten Registrierungsdaten.

  3. Wird UPGRAIT als Domaininhaber eingetragen, erhält der Kunde für die Vertragsdauer das im jeweiligen Vertrag vorausgesetzte Nutzungsrecht an der Domain.

  4. UPGRAIT übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine gewünschte Domain registriert werden kann oder dauerhaft frei von Rechten Dritter ist.

  5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor Nutzung oder Registrierung einer Domain zu prüfen, ob hierdurch Rechte Dritter verletzt werden.

  6. Bei Beendigung des Vertrags kann der Kunde grundsätzlich die Übertragung einer für ihn genutzten Domain verlangen, soweit

    • die Übertragung technisch und rechtlich möglich ist,
    • die Regeln der Registry bzw. des Registrars dies zulassen und
    • sämtliche fälligen und unstreitigen Forderungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnis beglichen sind.
  7. Der Kunde hat erforderliche Mitwirkungshandlungen für einen Domaintransfer rechtzeitig vorzunehmen. UPGRAIT haftet nicht für einen Domainverlust, der darauf beruht, dass der Kunde erforderliche Angaben, Freigaben oder Transferhandlungen nicht rechtzeitig erbringt.

  8. Unmittelbar zurechenbare Preisänderungen von Registry oder Registrar richten sich nach Ziffer 6.2.


15. Individuell geplante oder gebaute IT-Systeme und zugehörige Hardware

  1. Angaben zu Art, Menge, Ausstattung, Konfiguration und Lieferumfang individuell geplanter oder gebauter IT-Systeme ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Für lediglich serienmäßig verkaufte Standardware gelten vorrangig die Allgemeinen AGB.

  2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

  3. Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung durch Vorlieferanten hat UPGRAIT nicht zu vertreten, soweit UPGRAIT das zugrunde liegende Beschaffungsgeschäft mit der gebotenen Sorgfalt abgeschlossen hat und die Verzögerung für UPGRAIT nicht anderweitig vermeidbar war. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  4. Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  5. Gelieferte Hardware und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der betreffenden Forderung Eigentum von UPGRAIT.

  6. Für neu hergestellte Hardware beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, soweit gesetzlich zulässig, zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

  7. Die Verkürzung nach Absatz 6 gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, ausdrücklich übernommenen Garantien, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie zwingenden gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.

  8. Bei gebrauchten Waren ist die Sachmängelhaftung von UPGRAIT grundsätzlich ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist und im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. UPGRAIT übernimmt für gebrauchte Waren keine eigene Garantie. Ein freiwilliges Rücknahme- oder Umtauschrecht besteht ebenfalls nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer ausdrücklich übernommenen Beschaffenheitsgarantie, bleiben unberührt.

  9. Etwaige freiwillige Garantien eines Herstellers oder sonstigen Dritten werden durch Ziffer 15.8 nicht begründet, erweitert oder eingeschränkt. Inhalt und Umfang einer solchen Drittgarantie richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Garantiegebers.


16. Telefonie, VoIP und vergleichbare Drittanbieterleistungen

  1. Soweit UPGRAIT Telefonie-, SIP-, VoIP- oder vergleichbare Kommunikationsprodukte eines Drittanbieters vertreibt oder vermittelt, ergibt sich aus dem Angebot, welcher Anbieter die zugrunde liegende Telekommunikationsleistung erbringt.

  2. Soweit UPGRAIT lediglich als Vermittler, Reseller oder administrativer Ansprechpartner für eine Drittanbieterleistung tätig wird, wird die eigentliche Telekommunikationsleistung nicht von UPGRAIT selbst erbracht.

  3. Ergänzende Vertrags-, Nutzungs- und Leistungsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters können Bestandteil des Vertragsverhältnisses sein.

  4. Verfügbarkeit, Leistungsmerkmale, Rufnummernverwaltung, Notruffunktion, Portierung und sonstige providerabhängige Funktionen richten sich nach den technischen und vertraglichen Möglichkeiten des jeweiligen Anbieters, soweit UPGRAIT diese nicht ausdrücklich als eigene Leistung übernommen hat.

  5. Preisänderungen des jeweiligen Drittanbieters richten sich nach Ziffer 6.2.


17. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. UPGRAIT verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften.

  2. Soweit UPGRAIT personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und deshalb eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, wird die von UPGRAIT hierfür bereitgestellte bzw. mit dem Kunden vereinbarte AVV Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

  3. UPGRAIT darf im Rahmen einer Auftragsverarbeitung Unterauftragsverarbeiter einsetzen, soweit dies nach der AVV und den gesetzlichen Vorgaben zulässig ist.

  4. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die Erfüllung der ihn treffenden datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich.


18. Vertragsende, Datenexport und Löschung

  1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor dem Ende eines Vertragsverhältnisses alle von ihm noch benötigten Daten, Konfigurationen und sonstigen Inhalte rechtzeitig zu exportieren oder anderweitig zu sichern.

  2. Mit Ende des betroffenen Vertragsverhältnisses ist UPGRAIT berechtigt und, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, grundsätzlich verpflichtet, die produktiv vorgehaltenen Kundendaten der beendeten Leistung unmittelbar zu löschen.

  3. Eine Verpflichtung von UPGRAIT, nach Vertragsende produktive Kundendaten weiterhin vorzuhalten oder deren Wiederherstellung zu ermöglichen, besteht nicht.

  4. Daten können nach Vertragsende noch für begrenzte Zeit in technisch bedingten Sicherungs- oder Backupkopien vorhanden sein. Solche Kopien werden im Rahmen der regulären Überschreibungs- und Löschzyklen entfernt und nicht allein zum Zweck einer Wiederherstellung für den ehemaligen Kunden vorgehalten.

  5. Aus noch vorhandenen Backupkopien ergibt sich nach Vertragsende kein Anspruch auf Wiederherstellung.

  6. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.


19. Haftung

  1. UPGRAIT übernimmt keine über die zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Haftung. Soweit die Haftung gesetzlich wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, gelten ausschließlich die nachfolgenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen.

  2. Für Schäden aus vorsätzlichem Verhalten, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer von UPGRAIT ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen, in denen ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung gesetzlich nicht zulässig ist, haftet UPGRAIT ausschließlich in dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Umfang.

  3. Bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet UPGRAIT nur in dem Umfang, in dem eine Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Soweit eine Beschränkung gesetzlich zulässig ist, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

  4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet UPGRAIT ausschließlich für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

  5. Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 ist, soweit eine betragsmäßige Begrenzung gesetzlich zulässig ist, je Schadensereignis und insgesamt für Schäden aus demselben sachlichen Zusammenhang auf die Nettovergütung von zwölf Vertragsmonaten des von dem Schadensereignis betroffenen Leistungsteils begrenzt. Bei einer kürzeren vereinbarten Vertragsdauer ist die für zwölf Monate entsprechende Nettovergütung des betroffenen Leistungsteils maßgeblich.

  6. Für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden ist die Haftung von UPGRAIT ausgeschlossen.

  7. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und dem Kunden zumutbarer Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit eine Datensicherung ausdrücklich von UPGRAIT geschuldet und die Schadensursache von UPGRAIT zu vertreten ist.

  8. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige reine Vermögensfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

  9. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von UPGRAIT.


20. Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, soweit diese auf einem Ereignis beruht, das außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegt und auch bei angemessener Vorsorge nicht verhindert werden konnte.

  2. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsnetzen, Arbeitskämpfe sowie sonstige vergleichbare Ereignisse gehören.

  3. Die betroffene Partei wird die andere Partei, soweit möglich, über ein solches Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen informieren und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen zu begrenzen.

  4. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt so lange an, dass einer Partei die Fortsetzung des betroffenen Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, bleiben die gesetzlichen Rechte zur Beendigung des Vertrags unberührt.


21. Änderungen dieser AGB

  1. UPGRAIT kann Bestimmungen dieser AGB für bestehende Vertragsverhältnisse anpassen, soweit dies aufgrund

    • einer Änderung der Rechtslage,
    • neuer oder geänderter Rechtsprechung oder behördlicher Anforderungen,
    • technischer oder sicherheitsbezogener Entwicklungen,
    • Änderungen zwingender Vorgaben von Drittanbietern oder
    • der Schließung einer nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücke

    erforderlich oder sachlich geboten ist.

  2. Eine Änderung nach Absatz 1 darf das vertragliche Gleichgewicht nicht unangemessen zulasten des Kunden verschieben und darf insbesondere nicht dazu verwendet werden, die vereinbarte Hauptleistung, die Vertragsdauer, die Kündigungsregelungen oder die Haftungsverteilung grundlegend einseitig zu verändern.

  3. UPGRAIT teilt solche Änderungen dem Kunden in Textform mit und erläutert den Anlass sowie den vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

  4. Führt eine zulässige Anpassung nach diesem Abschnitt zu einer wesentlichen nachteiligen Änderung für den Kunden, erhält der Kunde ein angemessenes Sonderkündigungsrecht für den betroffenen Leistungsteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

  5. Änderungen wesentlicher Hauptleistungspflichten, der vereinbarten Vergütung außerhalb der Regelungen in Ziffer 6, der Vertragslaufzeit oder wesentlicher Haftungsregelungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kunden.

  6. Das bloße Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung zu einer Änderung, soweit nicht im konkreten Einzelfall gesetzlich ausdrücklich etwas anderes zulässig und vereinbart ist.


22. Erklärungen und Kommunikation

  1. Vertragsbezogene Erklärungen und Informationen können grundsätzlich in Textform übermittelt werden.

  2. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse regelmäßig abgerufen wird und Nachrichten von UPGRAIT empfangen werden können.

  3. Änderungen von Ansprechpartnern, Rechnungsadressen oder sonstigen vertragsrelevanten Kontaktdaten sind UPGRAIT unverzüglich mitzuteilen.

  4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von UPGRAIT ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit gesetzlich zulässig.

  5. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen, soweit gesetzlich zulässig.


23. Schlussbestimmungen

  1. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der UPGRAIT GmbH – Warenhandel und allgemeine Dienstleistungen, soweit diese IT-Bedingungen keine speziellere Regelung enthalten.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

  3. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist Ahaus ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser IT-Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

  5. Individuelle Vereinbarungen zwischen UPGRAIT und dem Kunden bleiben in jedem Fall vorrangig.


UPGRAIT GmbH
Besondere IT-Bedingungen Geschäftskunden – Stand: Oktober 2026