Allgemeine Geschäftsbedingungen der UPGRAIT GmbH
Warenhandel und allgemeine Dienstleistungen
Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine AGB“) gelten für Verträge zwischen der UPGRAIT GmbH („UPGRAIT“) und ihren Kunden über den allgemeinen Warenhandel sowie allgemeine Dienst- und Werkleistungen.
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Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Soweit einzelne Regelungen ausdrücklich nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher bestimmt sind, gelten sie ausschließlich für die jeweils bezeichnete Kundengruppe.
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Diese Allgemeinen AGB erfassen insbesondere:
- den Verkauf und die Lieferung neuer physischer Waren und Produkte jeglicher Art und Beschaffenheit,
- die Entwicklung, Herstellung, Montage und den Vertrieb eigener physischer Produkte, Baugruppen und Geräte des Herstellers UPGRAIT,
- den einfachen An- und Verkauf von Standardprodukten,
- Zubehör, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien,
- Diagnose-, Prüf-, Reparatur- und Instandsetzungsleistungen,
- Installation, Montage, Einrichtung und Konfiguration,
- allgemeine und einmalige IT-Dienstleistungen,
- Beratungs-, Support-, Schulungs- und Vor-Ort-Leistungen,
- Arbeitszeit, Anfahrt, Fahrtzeit und sonstige projektbezogene Nebenleistungen,
- sonstige Lieferungen und Leistungen, für die keine besonderen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
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Für folgende Leistungen gelten vorrangig die jeweils dafür vorgesehenen Besonderen Geschäftsbedingungen von UPGRAIT, soweit diese in den Vertrag einbezogen werden:
- Hosting, insbesondere Domains, Webspace, Webseitenhosting und E-Mail-Dienste,
- Cloud-Leistungen, insbesondere Nextcloud,
- Softwarelizenzen, Software-Abonnements und sonstige laufende Lizenzmodelle,
- Managed- und Unmanaged-Services,
- Rahmen-, Wartungs- und laufende Supportverträge,
- individuell geplante, konfigurierte oder gebaute IT-Systeme,
- sonstige besondere oder laufende IT-Leistungen.
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Für Geschäftskunden gelten hierfür die Besonderen Geschäftsbedingungen für IT-, Hosting- und Cloud-Leistungen – Geschäftskunden. Für Verbraucher gelten, soweit UPGRAIT entsprechende Leistungen Verbrauchern anbietet, die Besonderen Geschäftsbedingungen für IT-, Hosting- und Cloud-Leistungen – Verbraucher.
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Die besonderen Geschäftsbedingungen gehen diesen Allgemeinen AGB vor, soweit sie für denselben Regelungsgegenstand eine abweichende oder speziellere Regelung enthalten. Im Übrigen gelten diese Allgemeinen AGB ergänzend.
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Tätigkeiten aus dem Bereich Bauträger-, Baubetreuer-, Generalunternehmer- oder vergleichbarer Bau- und Immobilienprojekte werden nur auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung und gegebenenfalls hierfür gesondert einbezogener Vertragsbedingungen erbracht. Sie werden durch diese Allgemeinen AGB nur erfasst, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung gehen sämtlichen AGB vor.
2. Angebot und Vertragsschluss
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Angebote von UPGRAIT sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
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Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- Annahme eines Angebots in Textform,
- Unterzeichnung eines Auftrags,
- ausdrückliche Auftragsbestätigung durch UPGRAIT,
- Bezahlung einer von UPGRAIT angeforderten Vorauszahlung oder
- Ausführung des Auftrags, sofern für den Kunden erkennbar ist, dass UPGRAIT den Auftrag angenommen hat.
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Angaben auf Webseiten, in Katalogen, Preislisten, Herstellerunterlagen, Datenblättern oder sonstigen allgemeinen Informationsunterlagen stellen grundsätzlich kein verbindliches Angebot von UPGRAIT dar.
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Für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind in folgender Reihenfolge maßgeblich:
- individuelle Vereinbarungen,
- das konkrete Angebot bzw. der konkrete Auftrag,
- die Auftragsbestätigung,
- ausdrücklich einbezogene Leistungs- oder Produktbeschreibungen,
- besondere Geschäftsbedingungen,
- diese Allgemeinen AGB.
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Eine vom Kunden gewünschte Änderung oder Erweiterung eines bereits erteilten Auftrags bedarf der Annahme durch UPGRAIT. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand wird zusätzlich vergütet.
3. Produktangaben, Unterlagen und Schutzrechte
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Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben, Maße, Gewichte, Leistungsdaten, Farben und sonstige Produktangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden.
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Technisch oder handelsüblich bedingte geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigt wird und zwingendes Recht nicht entgegensteht.
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An von UPGRAIT erstellten Angeboten, Konzepten, Planungen, Zeichnungen, Dokumentationen, Kalkulationen, Konfigurationen, Skripten und sonstigen Unterlagen verbleiben die gesetzlichen Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte bei UPGRAIT, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
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Der Kunde darf solche Unterlagen nur für den vertraglich vorausgesetzten Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe, Veröffentlichung oder Nutzung bedarf der Zustimmung von UPGRAIT, soweit kein gesetzliches oder vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht besteht.
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Interne Kalkulationen, Einkaufskonditionen, Arbeitsunterlagen und nicht zur Übergabe bestimmte Quelldateien sind nicht geschuldeter Leistungsbestandteil.
4. Produkte des Herstellers UPGRAIT
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Als Produkte des Herstellers UPGRAIT gelten physische Produkte, Baugruppen und Geräte, die von UPGRAIT entwickelt, hergestellt, montiert oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke in Verkehr gebracht werden.
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Die geschuldete Beschaffenheit eines Produkts des Herstellers UPGRAIT ergibt sich vorrangig aus dem konkreten Angebot, der Auftragsbestätigung, ausdrücklich einbezogenen Datenblättern, technischen Spezifikationen und Produktbeschreibungen.
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Produktabbildungen, Muster, Prototypen, Vorserienstände oder allgemeine Marketingdarstellungen begründen nur dann eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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UPGRAIT darf technische oder konstruktive Änderungen an einem Produkt vornehmen, soweit diese aufgrund technischer Weiterentwicklung, geänderter Bauteilverfügbarkeit, Fertigungsoptimierung, Sicherheitsanforderungen oder vergleichbarer sachlicher Gründe erfolgen und die ausdrücklich vereinbarte Funktion, Sicherheit und wesentliche Beschaffenheit des Produkts nicht nachteilig verändert wird.
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Die Einführung einer neuen, verbesserten oder weiterentwickelten Produktgeneration begründet keinen Mangel eines zuvor vertragsgemäß gelieferten Produkts.
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Ein Anspruch auf kostenlose Nachrüstung, Umrüstung, Modernisierung oder Erweiterung eines bereits gelieferten Produkts auf den Funktionsumfang einer späteren Produktgeneration besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingendes Recht etwas anderes vorsieht.
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UPGRAIT übernimmt für eigene Produkte keine freiwillige Garantie, sofern eine solche nicht ausdrücklich und gesondert erklärt wurde. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
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Der Kunde hat die für das jeweilige Produkt bereitgestellten Betriebs-, Montage-, Sicherheits-, Wartungs- und Verwendungshinweise zu beachten.
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Mängel- oder Schadensersatzansprüche bestehen nicht, soweit ein Fehler oder Schaden ausschließlich darauf beruht, dass das Produkt
- entgegen den vorgesehenen Einsatzbedingungen verwendet wurde,
- unsachgemäß montiert, angeschlossen, betrieben oder gewartet wurde,
- ohne Freigabe von UPGRAIT technisch verändert oder umgebaut wurde oder
- zusammen mit ungeeigneten oder nicht freigegebenen Komponenten eingesetzt wurde,
sofern der Kunde den betreffenden Umstand zu vertreten hat und zwingendes Recht nicht entgegensteht.
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Gesetzliche Herstellerpflichten, insbesondere zur Produktsicherheit, Konformität, Kennzeichnung oder Produktbeobachtung, werden durch diese AGB weder eingeschränkt noch erweitert.
5. Preise und Nebenkosten
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Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
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Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
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Versand-, Fracht-, Verpackungs-, Park-, Maut-, Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind und ihre Berechnung gesetzlich zulässig ist.
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Bei Leistungen nach Zeitaufwand werden die tatsächlich erbrachten Zeiten nach den vereinbarten Verrechnungssätzen oder der bei Auftragserteilung einbezogenen Servicepreisliste berechnet.
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Soweit vereinbart oder aus Angebot bzw. Servicepreisliste ersichtlich, sind auch Anfahrt und Fahrtzeit vergütungspflichtige Leistungen. Zusätzlich können tatsächlich angefallene Park-, Maut- und vergleichbare Auslagen berechnet werden.
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Vereinbarte Abrechnungseinheiten, Mindestberechnungszeiten oder Mindestauftragswerte ergeben sich aus dem Angebot oder der bei Vertragsschluss einbezogenen Servicepreisliste.
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Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.
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Zölle, Einfuhrabgaben und vergleichbare öffentlich-rechtliche Abgaben trägt der Kunde, soweit diese aufgrund eines von ihm veranlassten grenzüberschreitenden Vorgangs entstehen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
6. Rechnungen, Zahlung und SEPA-Basislastschrift
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Rechnungen sind mit Zugang fällig. Soweit nichts anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
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UPGRAIT kann insbesondere bei Neukunden, Sonderbestellungen, kundenspezifischer Beschaffung, größeren Auftragsvolumen oder objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eine angemessene Vorauszahlung oder vollständige Vorkasse verlangen.
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Bei Teillieferungen, abgeschlossenen Leistungsabschnitten oder in sich nutzbaren Teilleistungen kann UPGRAIT angemessene Teilrechnungen stellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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Soweit ein SEPA-Basislastschriftmandat vereinbart wurde, kann UPGRAIT fällige Beträge mittels SEPA-Basislastschrift einziehen. Die Rechnung kann zugleich als Vorabankündigung („Pre-Notification“) dienen.
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Soweit kein späterer Einzug angekündigt wurde, wird der Einzug grundsätzlich am vierten Werktag nach dem Rechnungsdatum veranlasst. Der Tag des Rechnungsdatums wird nicht mitgezählt. Als Werktage gelten Montag bis Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von UPGRAIT. Fällt die tatsächliche bankseitige Belastung auf einen Tag, an dem der Zahlungsverkehr nicht durchgeführt wird, erfolgt die Belastung am nächstmöglichen Bankarbeitstag.
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Beanstandet der Kunde eine konkrete Rechnung vor dem vorgesehenen Einzug in Textform, wird UPGRAIT einen bereits angelegten Lastschrifteinzug stoppen, soweit dies technisch und zeitlich noch möglich ist. Ist eine Stornierung des Einzugs nicht mehr möglich, wird der Lastschrifteinzug durchgeführt.
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Gesetzliche Erstattungsrechte des Kunden gegenüber seinem Zahlungsdienstleister bleiben unberührt. Die Ausübung eines solchen Erstattungsrechts berührt die zugrunde liegende Forderung von UPGRAIT nicht, soweit diese berechtigt besteht. Beanstandungen einer Rechnung sollen möglichst vor dem angekündigten Lastschrifteinzug mitgeteilt werden.
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Vom Kunden zu vertretende Rücklastschriftkosten sowie tatsächlich entstandene externe Bankkosten können dem Kunden berechnet werden.
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Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern kann UPGRAIT zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale sowie einen darüber hinausgehenden gesetzlichen Verzugsschaden geltend machen.
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UPGRAIT kann weitere noch nicht erbrachte Lieferungen oder Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte, insbesondere wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.
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Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.
7. Lieferung, Liefertermine und Beschaffungsrisiko
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Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von UPGRAIT ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
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Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist, dass der Kunde alle erforderlichen Informationen, Freigaben, Zugänge, Genehmigungen und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig bereitstellt.
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Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Vom Kunden verursachter zusätzlicher Aufwand wird zusätzlich berechnet.
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Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden eigenständig nutzbar und zumutbar sind.
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Wird UPGRAIT trotz eines rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeschlossenen, auf die konkrete Bestellung bezogenen Beschaffungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
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Wird die Beschaffung dauerhaft unmöglich, ist UPGRAIT berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits hierfür erhaltene Zahlungen werden zurückerstattet.
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UPGRAIT übernimmt kein unbegrenztes Beschaffungsrisiko, sofern ein solches nicht ausdrücklich übernommen wurde.
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Gesetzliche Rechte wegen eines von UPGRAIT zu vertretenden Verzugs bleiben unberührt; Schadensersatzansprüche richten sich ergänzend nach Ziffer 19.
8. Versand und Gefahrübergang
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Soweit keine besondere Versandart vereinbart wurde, bestimmt UPGRAIT Versandweg und Versandunternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
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Gegenüber Verbrauchern gelten für den Gefahrübergang die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere geht bei einem von UPGRAIT veranlassten Versand die Gefahr grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten empfangsberechtigten Dritten über.
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Gegenüber Unternehmern geht bei einem Versendungskauf die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Versandbeauftragten auf den Kunden über, soweit gesetzlich zulässig.
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Äußerlich erkennbare Transportschäden sollen möglichst unmittelbar bei Übergabe dokumentiert und UPGRAIT unverzüglich mitgeteilt werden. Das Unterlassen einer solchen Meldung lässt zwingende Rechte eines Verbrauchers unberührt.
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Gegenüber Kaufleuten bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.
9. Dienstleistungen, Arbeitszeit und Leistungsumfang
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UPGRAIT erbringt Dienstleistungen nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Rechtsnatur des Vertrags zwingend ergibt.
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Bei Dienstleistungen nach Zeitaufwand werden sämtliche zur ordnungsgemäßen Auftragsbearbeitung erforderlichen und vereinbarten Arbeitszeiten berechnet.
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Zusätzliche Leistungen, die auf Wunsch des Kunden über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus erbracht werden, sind zusätzlich zu vergüten.
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Ergibt sich während der Bearbeitung, dass weitere Arbeiten zweckmäßig oder erforderlich sind, darf UPGRAIT diese ohne gesonderte Zustimmung nur ausführen, soweit sie vom bestehenden Auftrag umfasst sind oder die zusätzliche Vergütung für den Kunden unerheblich ist. Im Übrigen wird UPGRAIT eine Erweiterung des Auftrags abstimmen.
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UPGRAIT ist nicht verpflichtet, Leistungen oder Arbeiten kostenlos zu erbringen, nur weil sie im Zusammenhang mit einer bereits beauftragten Leistung stehen.
10. Diagnose, Reparatur und Instandsetzung
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Diagnose-, Prüf- und Fehlersuchleistungen sind eigenständige vergütungspflichtige Leistungen, wenn sie entsprechend beauftragt wurden.
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Die Vergütung einer Diagnose ist auch dann geschuldet, wenn
- kein Fehler festgestellt werden kann,
- der gemeldete Fehler nicht reproduzierbar ist,
- eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist,
- der Kunde anschließend keine Reparatur beauftragt,
sofern die Diagnose nicht ausschließlich zur Prüfung eines berechtigten gesetzlichen Mängelanspruchs gegen UPGRAIT erfolgt.
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Ein Kostenvoranschlag wird nur vergütet, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Diagnose- und Prüfleistungen, die zur Erstellung eines Kostenvoranschlags erforderlich sind und gesondert beauftragt werden, bleiben hiervon unberührt.
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Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis oder verbindlicher Kostenvoranschlag vereinbart wurden.
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Der Kunde hat vor Übergabe von Geräten oder Datenträgern eine aktuelle und geeignete Sicherung seiner Daten vorzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
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Die Erhaltung oder Wiederherstellung vorhandener Daten ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
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Erforderliche Zugangsdaten, Passwörter, Wiederherstellungsschlüssel und sonstige Informationen sind vom Kunden rechtzeitig bereitzustellen.
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Ein kostenloses Ersatz- oder Leihgerät wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingendes Recht dies verlangt.
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Bei kostenpflichtigen Reparaturen verbleiben ausgebaute Teile auf Wunsch des Kunden bei diesem, sofern keine Rückgabe an Hersteller oder Lieferanten erforderlich ist und keine Sicherheits-, Datenschutz- oder Entsorgungsgründe entgegenstehen.
11. Abnahme bei Werkleistungen
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Soweit eine Leistung rechtlich als Werkleistung einzuordnen und eine Abnahme vorgesehen ist, ist der Kunde verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.
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Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
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UPGRAIT kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
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Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Hinweise in Textform erteilt wurden.
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Die Fälligkeit von Werklohn richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
12. Stornierung, Vertragsbeendigung und Widerruf
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Bei Kaufverträgen und sonstigen Verträgen besteht kein freiwilliges Stornierungs-, Rückgabe- oder Umtauschrecht, sofern UPGRAIT ein solches nicht ausdrücklich eingeräumt hat.
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Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Mängel- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
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Stimmt UPGRAIT einer freiwilligen Aufhebung eines Vertrags zu, kann die Zustimmung insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde sämtliche bereits entstandenen Aufwendungen, nicht stornierbaren Beschaffungskosten, Drittanbieterforderungen und sonstigen ersatzfähigen Schäden übernimmt.
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Bei Werkverträgen bleiben gesetzliche Kündigungsrechte des Bestellers unberührt. Kündigt der Besteller einen Werkvertrag ohne wichtigen Grund vor Fertigstellung, behält UPGRAIT den gesetzlichen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen bzw. böswillig unterlassenen Erwerbs.
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Bei Verbrauchern, denen bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, gelten die hierfür gesondert erteilte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.
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Für Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, gelten die gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht.
13. Annahmeverzug und fehlende Mitwirkung
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Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an oder unterlässt er erforderliche Mitwirkungshandlungen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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UPGRAIT kann hierdurch verursachte erforderliche und angemessene Mehraufwendungen verlangen, soweit der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat.
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Für nicht abgeholte Waren oder Geräte können nach Eintritt des Annahmeverzugs und vorheriger Mitteilung angemessene Lagerkosten berechnet werden.
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Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
14. Eigentumsvorbehalt
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Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung Eigentum von UPGRAIT.
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Gegenüber Unternehmern bleibt UPGRAIT darüber hinaus Eigentümerin der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung.
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Unternehmer dürfen Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware sicherungshalber an UPGRAIT abgetreten. UPGRAIT nimmt die Abtretung an.
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Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware ist UPGRAIT unverzüglich zu informieren.
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Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, wird UPGRAIT auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
15. Mängelrechte bei Waren – Verbraucher
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Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte für Verbrauchsgüterkäufe.
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UPGRAIT übernimmt keine zusätzliche eigene Garantie, sofern eine solche nicht ausdrücklich und gesondert erklärt wurde.
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Freiwillige Hersteller- oder Drittgarantien bestehen ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Garantiegebers und sind von den gesetzlichen Mängelrechten gegenüber UPGRAIT zu unterscheiden.
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Bei neuen Waren gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Bei gebrauchten Waren kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens auf die Verkürzung hingewiesen wurde und sie im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
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Ein freiwilliges Rücknahme- oder Umtauschrecht für mangelfreie Waren besteht nicht.
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Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
16. Mängelrechte bei Waren – Unternehmer
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Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten beweglichen Sachen zwölf Monate ab Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig.
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Bei gebrauchten Waren ist die Sachmängelhaftung gegenüber Unternehmern grundsätzlich ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
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UPGRAIT übernimmt keine eigene Garantie, soweit eine solche nicht ausdrücklich erklärt wurde.
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Ist der Kunde Kaufmann, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.
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Bei einem berechtigten Mängelanspruch ist UPGRAIT nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, soweit dieses Wahlrecht gesetzlich zulässig ist.
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Mängelrechte bestehen nicht für Fehler oder Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Nutzung, nicht freigegebenen Veränderungen oder sonstigen vom Kunden zu vertretenden Umständen beruhen.
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Die vorstehenden Verkürzungen und Ausschlüsse gelten nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, ausdrücklich übernommenen Garantien sowie Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
17. Mängelrechte bei Dienst- und Werkleistungen
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Bei reinen Dienstleistungen schuldet UPGRAIT die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich geschuldet ist.
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Bei Werkleistungen gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Mängelrechte.
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Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Reparatur-, Installations- und sonstigen Werkleistungen grundsätzlich zwölf Monate ab Abnahme, soweit die Verkürzung gesetzlich zulässig ist.
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Absatz 3 gilt nicht, wenn zwingend längere gesetzliche Verjährungsfristen eingreifen.
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Keine Mängelansprüche bestehen für Fehler, die nicht durch die Leistung von UPGRAIT verursacht wurden, insbesondere für Fehler in Fremdprodukten, vorhandener Infrastruktur, Fremdsoftware oder kundenseitigen Konfigurationen.
18. Mitwirkungspflichten des Kunden
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Der Kunde stellt UPGRAIT alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben, Ansprechpartner und technischen Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
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Der Kunde ist für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Materialien und Vorgaben verantwortlich.
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Hält der Kunde trotz eines erkennbaren und von UPGRAIT mitgeteilten technischen Risikos an einer bestimmten Vorgabe fest, trägt er die daraus resultierenden Folgen, soweit UPGRAIT seine gesetzlichen Hinweis- und Prüfungspflichten erfüllt hat.
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Zusätzlicher Aufwand aufgrund unrichtiger Angaben, fehlender Zugänge, nicht vorbereiteter Systeme oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände wird zusätzlich berechnet.
19. Haftung
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UPGRAIT übernimmt keine über die zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Haftung.
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UPGRAIT haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit eine Haftung nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, insbesondere bei:
- Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit,
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
- ausdrücklich übernommenen Garantien,
- sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet UPGRAIT nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
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Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
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Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und keine Haftung nach Absatz 2 oder Absatz 3 besteht.
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Bei Verlust oder Beschädigung von Daten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer, aktueller und dem Kunden zumutbarer Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit gerade Datensicherung oder Datenerhaltung ausdrücklich geschuldeter Vertragsinhalt war oder zwingendes Recht entgegensteht.
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von UPGRAIT.
20. Schutzrechte und kundenseitige Vorgaben
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Stellt der Kunde UPGRAIT Inhalte, Entwürfe, Software, Logos, Daten, Materialien oder sonstige Vorgaben zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt, soweit er dies zu vertreten hat.
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Gegenüber Unternehmern stellt der Kunde UPGRAIT von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden rechtswidrigen Vorgabe oder einem von ihm bereitgestellten Inhalt beruhen. Dies umfasst angemessene notwendige Kosten der Rechtsverteidigung.
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UPGRAIT informiert den Kunden über entsprechende Ansprüche und gibt ihm, soweit möglich und zumutbar, Gelegenheit zur Stellungnahme.
21. Höhere Gewalt und sonstige nicht beherrschbare Ereignisse
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UPGRAIT haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, soweit diese auf Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von UPGRAIT beruhen und auch bei angemessener Vorsorge nicht verhindert werden konnten.
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Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Feuer, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, großflächige Energie- oder Kommunikationsausfälle, Arbeitskämpfe sowie erhebliche, nicht von UPGRAIT zu vertretende Störungen in Liefer- und Transportketten gehören.
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Leistungsfristen verlängern sich für die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
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Gesetzliche Rechte bei dauerhaftem Leistungshindernis bleiben unberührt.
22. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse – Unternehmer
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Diese Ziffer gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern.
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Werden UPGRAIT nach Vertragsschluss konkrete Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen und den Zahlungsanspruch von UPGRAIT gefährden, kann UPGRAIT für noch nicht erbrachte Leistungen eine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen.
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Wird eine berechtigt verlangte Sicherheit oder Vorauszahlung nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, kann UPGRAIT nach den gesetzlichen Vorschriften Leistungen zurückhalten oder vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.
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Zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
23. Verbraucherinformationen und Widerrufsrecht
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Soweit ein Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert.
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Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass UPGRAIT vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung beginnt, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
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Soweit das gesetzliche Widerrufsrecht bei individuell hergestellten oder eindeutig personalisierten Waren ausgeschlossen ist, richtet sich dies ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
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Diese AGB begründen kein freiwilliges Widerrufs-, Rückgabe- oder Umtauschrecht.
24. Export- und gesetzliche Beschränkungen
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Der Kunde hat bei einer von ihm vorgenommenen Ausfuhr, Wiederausfuhr oder sonstigen grenzüberschreitenden Übertragung von Waren oder Technologie die für ihn geltenden Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften zu beachten.
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UPGRAIT ist nicht verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, soweit deren Erbringung gegen zwingende gesetzliche Export-, Sanktions- oder sonstige Verbote verstoßen würde.
25. Kommunikation und Abtretung
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Vertragsbezogene Erklärungen können grundsätzlich in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
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Der Kunde hält seine bei UPGRAIT hinterlegten Kontakt- und Rechnungsdaten aktuell.
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Gegenüber Unternehmern dürfen Ansprüche gegen UPGRAIT nur mit vorheriger Zustimmung von UPGRAIT abgetreten werden, soweit ein solcher Abtretungsausschluss gesetzlich zulässig ist.
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Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Abtretungsregelungen.
26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
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Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Ahaus ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
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UPGRAIT bleibt berechtigt, einen Unternehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
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Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
27. Schlussbestimmungen
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Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen AGB.
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Besondere Geschäftsbedingungen von UPGRAIT gehen diesen Allgemeinen AGB für den jeweils speziell geregelten Leistungsbereich vor.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer AGB-Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Für B2B-Kunden gelten zudem unsere AGB-Ergänzungen für B2B.
- Für B2C-Kunden gelten zudem unsere AGB-Ergänzungen für B2C.
UPGRAIT GmbH
Stand: Oktober 2026